Vereinssatzung

Satzung

§ 1

Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen „Mini-Car Club Crailsheim“ und hat seinen Sitz in Crailsheim. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Crailsheim eingetragen. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereines „Mini-Car Club Crailsheim e. V.“.

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

Zweck des Vereines ist die Pflege und Förderung des Modellbaus von funkferngesteuerten Automodellen und des Automodell-Rennsports.

Soweit einzelne Modellbausparten bereits durch besondere Organisationen in Deutschland und im Ausland zusammengefasst sind, beabsichtigt der Verein, diese in ihren Aufgaben zu unterstützen und mit ihnen zur allgemeinen Förderung des Modellbaus zusammenzuarbeiten.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Abhaltung von geordneten Sportübungen, Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen, Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines

  • an die Behindertenwerkstätte Crailsheim,

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3

Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus den

  • ordentlichen Mitgliedern
  • fördernden Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern.

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.

Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Standes, Alters und der Wohnung schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitglieder­versammlung anrufen.

Diese entscheidet endgültig.

Die Aufnahme erfolgt durch Aushändigung des Mitgliedsausweises.

Dieser bleibt Eigentum des Vereines.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen.

Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereines ist.

Auf Antrag können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern ernannt werden

a) Mitglieder, die sich um den Aufbau und die Ziele des Vereines besondere Verdienste

erworben haben.

b) sonstige Personen, die den Verein und seine Ziele besonders gefördert haben.

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereines nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes die Einrichtungen des Vereines zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.

Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht.

Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

Die Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Jugendliche sind erst mit Vollendung des 14. Lebensjahres stimmberechtigt.

Jedes Mitglied über 18 Jahre kann in den Vorstand gewählt und zu jedem Ehrenamt berufen werden. Das Mindestalter für den Jugendwart beträgt 16 Jahre.

Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Der Verein übernimmt bei Unfällen und Schäden keinerlei Haftung.

§ 5

Aufnahmegebühr und Beiträge

Der Eintritt in den Verein ist mit der Entrichtung einer einmaligen Aufnahmegebühr verbunden. Die Aufnahmegebühr und die monatlichen Beiträge des restlichen Jahres sind bei Abgabe der Beitrittserklärung zu entrichten.

Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten; Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt.

Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.

Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit.

§ 6

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft geht verloren durch

a) Tod

b) freiwilligen Austritt

c) Streichung aus der Mitgliederliste

d) Ausschluss.

zu b) Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich gemeldet sein. Forderungen an den Verein können in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden.

Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Ausschließungsgründe sind insbesondere

a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereines

sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,

b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereines,

c) grobes und unsportliches Verhalten.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.

Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muß schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

Die Beendigung der Mitgliedschaft enthebt das bisherige Mitglied nicht seiner vor dem Ausscheiden bestandenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein, besonders hinsichtlich rückständiger Beiträge bis zum Tag des Ausscheidens.

Das ausgeschiedene Mitglied hat kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 7

Vereinsorgane

Organe des Vereines sind

a) der Vorstand

b) die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 8

Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Schatzmeister

d) dem Schriftführer

e) dem Jugendwart

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.

Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.

Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.

Die Wahlen erfolgen schriftlich in geheimer Abstimmung.

Der erste und der zweite Vorsitzende werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt, die übrigen Vorstandsmitglieder für je zwei Jahre.

Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

Wählbar als 1. Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister und Schrift­führer sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar als Jugendwart sind nur Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 9

Geschäftsbereich des Vorstandes

Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende sind geschäftsführende Vorstände. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB), soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Intern geht das Vertretungsrecht des ersten Vorsitzenden vor.

Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes wird insofern beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als € 200,00 für den Einzelfall verpflichten, unter dem Namen des Vereines nicht nur von den geschäftsführenden Vorsitzenden, sondern auch von dem ersten Schriftführer und dem Schatzmeister zu unterzeichnen sind.

§ 10

Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 11

Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal im Vereinsjahr statt.

Die Einberufung muss mindestens einen Monat vor dem Termin der Versammlung unter Angabe des Versammlungsortes und des Versammlungsdatums erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.

Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.

§ 12

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt über

a) Satzungsänderungen

b) Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge

c) Entlastung des Vorstandes

d) Neuwahl des Vorstandes

e) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

f) Auflösung des Vereines.

Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts-, Kassen- und Revisionsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen und behandelt eingegangene Anträge.

Ferner wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer für die Dauer eines Jahres.

Ebenfalls entscheidet die Mitgliederversammlung über die Genehmigung des Haushaltsplanes sowie über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung.

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden.

Bei Stimmengleichheit ist eine Wiederholung der Abstimmung erforderlich.

Ergibt auch diese eine Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung die des (der) stellvertretenden Vorsitzenden, im Falle dessen (deren) Verhinderung, die des Versammlungsleiters.

Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich, bei einem Beschluß über die Auflösung des Vereines ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitgliedern erforderlich.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.

Ebenfalls Stimmrecht besitzen Ehrenmitglieder.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

Gewählt werden können alle ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr (für Jugend­wart: 16. Lebensjahr) vollendet haben.

Abstimmungen sind offen.

Geheime (schriftliche) Abstimmungen erfolgen nur, wenn dies ein Drittel der anwesenden Mitglieder verlangt.

Wahlen – Vorstandswahlen müssen grundsätzlich schriftlich in geheimer Wahl durchgeführt werden – müssen in geheimer Abstimmung erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

§ 13

Anträge

Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens eine Woche vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.

Über Anträge auf Satzungsänderung kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese fünf Wochen vor der Mitgliederversammlung beim ersten Vorsitzenden des Vereines eingegangen und in der Einladung als Tagesordnungs-Punkt mitgeteilt worden sind.

§ 14

Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.

§ 15

Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr zu wählenden zwei Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein.

Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereines einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 16

Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen.

Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes beschlossen.

Darüber hinaus kann der Vorstand weiter Ordnungen erlassen.

§ 17

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.

Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel aller Mitglieder muß der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 18

Haftpflicht

Für die aus dem Betrieb des Vereines entstehenden Schäden und Sachverluste auf den Übungsstätten und den Räumen des Vereines haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.

§ 19

Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereines kann nur von einer satzungsgemäß berufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 12 beschlossen werden.

Für den Fall der Auflösung des Vereines werden die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes zu Liquidatoren ernannt.

Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich.

Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB).

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines

  • (entsprechend den Ausführungen in § 2).

§ 20

Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die ordentliche Mitgliederversammlung vom 21.06.1996 in Kraft.

Crailsheim, den 21.06.1996